Baumit arbeitet laufend an der Optimierung von Produkten und Prozessen und knüpft dabei an die sich stetig ändernden Bedürfnisse der Kunden an. Deshalb braucht es Lieferanten und Partner, die durch Flexibilität und Visionen überzeugen. Um auch in Zukunft den bestmöglichen Service für unsere Kunden zu gewährleisten, setzen wir auf langjährige Partnerschaften mit unseren Lieferanten. Besonderes Augenmerk legen wir auf hohe Qualität, Effizienz und Kostenoptimierung. Gemeinsam mit unseren Lieferanten erarbeiten wir optimale Prozesse, um national und auch international kundennah agieren zu können. Aufgrund der technischen Komplexität unserer Industrieanlagen, liegt unser Fokus auf zertifizierter, CE-konformer Fertigung, sowie energiesparenden, recycelbaren Produkten mit langem Lebenszyklus.
Wir laden Lieferanten aus folgenden Bereichen ein, ihr Unternehmen im Rahmen unseres Lieferanten-Fragebogens vorzustellen.
Chemie / Rohstoffe
Verpackung (Eimer, Säcke, Folien, Paletten)
Anlagenbau
Ersatzteile aus dem Bereich Anlagenbau
Handelswaren im Bereich WDVS
Sprengstoffe
KFZ, Stapler, Silos
IT Hard- und Software
Frächter Leistung
Labor-Verbrauchsgüter
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an einkauf@baumit.com!
Für Bestellungen (Aufträge) von Waren-lieferungen/Leistungen durch Baumit GmbH, FN 94709 d, 2754 Waldegg-Wopfing, Wopfing 156, auch kurz „AG“ genannt, gelten ausschließlich die folgenden Einkaufs- und Lieferbedingungen, jederzeit abrufbar auf www.baumit.at in der jeweils aktuellen Fassung. Mit Annahme und Ausführung der Bestellungen (Aufträge) des AG erkennt der AN die Einkaufs- und Lieferbedingungen des AG an. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich vom AG schriftlich anerkannt werden.
Verträge kommen ungeachtet von erstellten Angeboten stets mit dem Inhalt der schriftlich aufgegebenen Bestellungen zustande. Das Schriftformerfordernis ist auch durch E-Mail erfüllt.
Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen bzw. Abweichungen jedweder Art werden für den AG erst dann verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt werden. Bestelldatum ist das Datum der Bestellung durch den AG. Die Auftragsbestätigung des AN muss die Bestellnummer des AG enthalten.
Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug ist der AG unter Angabe von Gründen sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges schriftlich zu verständigen.
Die Lieferung (Leistung) und der Versand erfolgen stets entsprechend den angeführten Lieferkonditionen. Sind keine angegeben, dann erfolgen diese stets DDP gemäß INCOTERMS in der aktuellen Fassung an den vom AG bestimmten Erfüllungsort. Nachnahmesendungen werden – wenn nicht ausdrücklich mit dem AG vereinbart - nicht angenommen. Der Sendung sind ein Frachtpapier und ein Packzettel und ferner für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein beizuschließen. Bei Fehlen von notwendigen Lieferbegleitpapieren ist keine Entladung möglich und befindet sich der AN in einem derartigen Fall im Lieferverzug. Die gelieferten Waren sind den befugten Dienstnehmern des AG an der Lieferanschrift zu übergeben. Die Übernahme der Waren erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen an der Lieferanschrift, qualitativ erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung. Der AN hat Lieferungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. Besonderen Produktvorschriften, wie etwa der österreichischen Chemikalienverordnung BGBl 1989/208 i.d.g.F. unterliegende Erzeugnisse, sind vorschriftsmäßig einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist das Bedienungspersonal des AG kostenlos einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung uä.), Wartungsanleitungen etc. der Auftragsbestätigung anzuschließen, spätestens aber mit der Warenlieferung zu übergeben.
Bei Lieferung aus dem Ausland sind die Beschriftungen in der Landessprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind in deutscher und in der Landessprache auszufertigen. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich über bestehende oder drohende Lieferverzögerungen oder Probleme der Produktqualität schriftlich zu informieren.
Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung und Kosten der Verpackung sind grundsätzlich im Warenpreis enthalten. Sollte der AG die Kosten der Verpackung ausnahmsweise zusätzlich übernehmen, sind dem AG die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der AN die Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung. Außerdem ist der AG berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzustellen und hierfür Gutschrift zu verlangen, sofern das Verpackungsmaterial nicht gemäß österreichischer Verpackungsverordnung („VVO“) vorlizensiert ist; ist nicht nach der VVO vorlizensiert, muss das Verpackungsgewicht je Packstoff angeführt sein. Pfandgelder werden vom AG nicht anerkannt. Der AN hat Verpackungsmaterial, Transportbehelfe udgl. sowie alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des ANs vorzunehmen.
Bei Verzug mit der Lieferung (Leistung) oder bei vertragswidriger Lieferung (Leistung) ist der AG – unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche – berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der AG darf die jeweils bestellte Menge an dem Produkt auf Kosten des AN bei Dritten beziehen. Der AN ist verpflichtet dem AG allfällige Mehr- und Folgekosten, die dem AG oder Dritten entstehen, aus einem solchen Deckungskauf durch den AG zu erstatten. Die gleichen Rechte stehen dem AG zu, wenn über das Vermögen des ANs der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Von der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahrens hat der AN den AG unverzüglich zu verständigen.
Der AG ist bei Verzug ferner berechtigt, anstatt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 10% des Gesamtauftragswertes oder neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1% des Gesamt-auftragswertes für jede begonnene Woche zu verlangen. Die Einforderung einer solchen Vertragsstrafe bzw. eines darüber-hinausgehenden Schadens bleibt dem AG ungeachtet der Höhe des Auftragswertes selbst dann vorbehalten, wenn der AG die verspätete Lieferung oder Leistung annimmt. Diese Rechte stehen dem AG auch dann zu, wenn dem AN kein Verschulden zur Last fällt.
Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, ist der AN für die Dauer deren Einwirkung von seiner Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe und des Schadenersatzes befreit, wenn er diese Umstände unverzüglich anzeigt.
AN oder auch AG ist nicht verantwortlich und haftbar zu machen, falls er seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Umständen, die er gemäß Definition in Punkt 7.2. nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.
Weder AN noch AG werden als vertrags-brüchig erachtet, wenn sie aufgrund von Handlungen oder Ereignissen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, gegen irgendeine der Verpflichtungen dieser Vereinbarung verstößt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche Arten von Naturereignissen, Ausbrüchen von Epidemien oder Pandemien einer übertragbaren oder virulenten Krankheit/Infektion und Maßnahmen einer Regierung oder öffent-lichen Behörde als Reaktion auf alles Vorstehende, Kriegs- und Terrorakte, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Quarantäne jeglicher Art, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Embargos, Boykotts, Revolten, Explosionen, Gas-, Brennstoff- oder Stromknappheit, Hackeranschläge, Piraterie, Regierungsmaßnahmen und –anordnungen, Gesetzesänderungen.
Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt hat die betroffene Partei die andere Partei so bald wie möglich, jedenfalls jedoch ohne unnötigen Aufschub, davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall hat die betroffene Partei alle möglichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkung des Ereignisses höherer Gewalt so weit wie möglich zu begrenzen, und die andere Partei über alle möglichen Auswirkungen und Lösungen zu unterrichten. Sollte die Leistungsunfähigkeit der betroffenen Partei andauern oder vernünftigerweise davon auszugehen sein, dass diese mehr als 3 Monate anhält, kann die andere Partei die Vereinbarung durch eine schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung beenden.
Die Gefahr geht stets erst dann auf den AG über, wenn der AN die Lieferung (Leistung) befugten Dienstnehmern des AG übergeben hat (Punkt 4, Abs. 2), diese die Lieferung (Leistung) am Ort der Lieferanschrift untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der AN auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen udgl. einwandfrei erfüllt hat.
Der AN leistet dafür Gewähr, dass die Lieferungen und Leistungen die bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, sie seiner Beschreibung, Proben oder Mustern entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der betroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können. Gemachte öffentliche Äußerungen des ANs oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Lieferung oder Leistung beigefügten Angaben sind für die Beurteilung dieses Maßstabes heranzuziehen. Dies gilt auch für öffentliche Äußerungen desjenigen, der die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder der sich durch die Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens an den Lieferungen und Leistungen als Hersteller bezeichnet. Derartige Äußerungen binden den AN nur dann nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrages berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten. Darüber hinaus haben die Lieferungen und Leistungen allen in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen (wie zB. CE-, Konformitätserklärung etc.), beispielsweise zum Schutz der Arbeitnehmer und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, zu entsprechen. § 377 UGB gelangt nicht zur Anwendung. Zur Wahrung aller Rechte des AG aus mangelhaften und/oder fehlerhaften Leistungen genügt die Anzeige bzw. Geltendmachung des Mangels ab dessen Entdeckung innerhalb angemessener Frist. Bezieht der AN Vorlieferungen von Dritten, so sichert er die Qualität solcher Vorlieferungen entweder mit eigenen Mitteln, insbesondere durch entsprechende eigene Prüfung der Qualität oder durch vertragliche Einbindung des Vorlieferanten in diese Bedingungen. Vorlieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des ANs.
Der AN hat allfällige Mängel auf seine Kosten nach Wahl des AG frei Verwendungsstelle zu beheben oder mängelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Unter einem Mangel wird eine Qualitäts-abweichung zu den vertraglich geregelten oder bestellten Spezifikationen definiert. Der AG ist jedenfalls berechtigt, vom AN den Ersatz sämtlicher Schäden, insbesondere der Mangel-, Mangelfolgeschäden und/oder Vermögensschäden nutzlos aufgewendeter Kosten oder sonstiger Manipulationskosten zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes ist im Falle leichter Fahrlässigkeit (nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) mit dem Auftragswert bzw. der Höhe der Haftpflichtversicherung des AN begrenzt, je nachdem, welcher Betrag der höhere von beiden ist. Untersuchungskosten sind dem AG jedenfalls dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat. Im Fall besonderer Dringlichkeit, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges oder bei Säumigkeit des ANs in der Beseitigung von Mängeln behält sich der AG vor, sich auf Kosten des ANs anderweitig einzudecken oder mangelhafte Ware zu Lasten des ANs auszubessern oder nachbessern zu lassen. Die Kosten für eine solche Nachbesserung sind dem AG auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher sind, als eine Nachbesserung durch den AN ergeben würde. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, abweichende Liefermengen oder Falschliefe-rungen können vom AG inner¬halb von 10 Werktagen, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Werktagen ab Erkennens, angezeigt werden - AN verzichtet hier auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Mit Mängeln behaftete Waren werden bei der Fest¬stellung der Liefermenge oder der Einhaltung der Lieferzeit nicht berück¬sichtigt und gelten als nicht erfolgte Lieferung. Die Kosten der Nacherfüllung sowie der Ersatz von Mehr- und Folgekosten trägt der AN. Mangelhafte Waren sind innerhalb von 14 Arbeitstagen abzu¬holen. Andernfalls wird der AG dem AN die Entsorgung und seinen Mehraufwand verrechnen.
Zur Abgeltung des internen Mehraufwands, welcher dem AG im Zusammenhang mit einer mangelhaften oder nicht vertragskonformen Lieferung entsteht (insbesondere für Prüfung, Qualitätskontrolle, Handling, Administration, Disposition, Produktionsanpassungen oder Logistik), ist der AG berechtigt, eine Pauschale in Höhe von € 250,– pro beanstandeter Sendung zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt, wobei die Pauschale auf einen nachgewiesenen höheren Schaden angerechnet wird. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Ansprüche nach dem Österreichischen Produkthaftungsgesetz („PHG“) in der jeweils geltenden Fassung stehen dem AG in jedem Fall ungeschmälert zu. Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des PHG aufweist und der AG deshalb in Anspruch genommen wird, hält der AN den AG schad- und klaglos. Auf die Dauer von 11 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der AN, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, dem AG auf Anfragen den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten unverzüglich zu nennen, sowie dem AG zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritten zweckdienliche Beweismittel, insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzettel hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der AN verpflichtet sich, dieses oben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend versichert zu halten und den AG über Aufforderung einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen.
Sollte der AN im Rahmen der vertraglichen Beziehungen innerhalb einer der Betriebsstätten des AG Arbeiten bzw. Lieferungen durchführen, hat er die einschlägigen Gesetze und Verordnungen (zB. Bergrecht, BauKG, StVO, Arbeitnehmerschutzgesetze, etc.) sowie die vom AG herausgegebenen „allgemeinen Montagebedingungen“ und „Sicherheitsunterweisung für Fremdfirmen“ einzuhalten, bzw. falls er sie noch nicht vom AG erhalten hat, unverzüglich anzufordern und genauestens einzuhalten bzw. dafür Sorge zu tragen, dass sie von seinen Leuten genauestens eingehalten werden.
Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten soweit abgegolten, als deren Erwerb für den AG zur freien Benutzung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der AN zu beschaffen. Erfindungen des ANs bei Durchführung des Auftrages des AG, darf dieser kostenlos benützen. Der AN hat den AG bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.
Alle Preise sind unveränderliche Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Preise gelten nach Maßgabe des Punktes 4. entsprechend den auf der Bestellung angeführten Lieferbedingungen. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang. Bei Teilrechnungen ist der AG zum Abzug des Skontos auch dann berechtigt, wenn dessen Voraussetzungen auf andere Teilrechnungen derselben Bestellung nicht zutreffen Der AG ist berechtigt, nach seiner Wahl mittels Telebanking-, Bank- oder Postsparkassenüberweisung, in bar oder mittels Wechsels seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungsauftrag bzw. Wechsel innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde, bzw. per Datenfernübertragung an die Bank gesendet wurde.
Rechnungen sind ausnahmslos an die auf der Bestellung angeführte Rechnungsadresse zu senden. Andernfalls ist keine termingerechte Bezahlung garantiert.
Ebenso wie die Lieferscheine müssen die Rechnungen die Bestellnummer, Bestellpositionen und UID- Nummer des AG und die UID- Nummer des AN (als Text, ohne Leerzeichen) enthalten. Die Zustellung der Rechnung muss elektronisch per E-Mail als Dateiformat PDF an die E- Mailadresse, ersichtlich auf der Bestellung, erfolgen. Pro E-Mail darf nur ein PDF gesendet werden. Für Rechnungen, die dem AG mit der Post zugestellt werden, ist der AG berechtigt, € 25 pro Rechnung für den Mehraufwand zu verrechnen.
Als Rechnungseingangsdatum gilt der Posteingang des E-mails und nicht das Rechnungserstellungsdatum. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen (dh nicht fehlerfreie, vollständige und prüffähige Rechnungen) gelten erst mit Eingang der ordnungsgemäßen Korrektur als zugegangen. Ausstehende Zahlungen müssen innerhalb von 3 Wochen gemahnt werden.
Die Bestellung darf ohne schriftliche Zustimmung durch den AG weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden. Der AN kann seine Forderungen gegen den AG nur nach dessen schriftlicher Zustimmung abtreten. Der AG ist berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die ihm oder seinen konzernverbundenen Gesellschaften zustehen, gegen Forderungen des ANs aufzurechnen.
Der AN erklärt und verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung, zur Unterlassung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Vereinbarungen, zur Unterlassung von Korruption und Bestechung, zur Unterlassung von Geldwäsche, zur Achtung der Grundrechte seiner Mitarbeiter, zur Unterlassung von Kinderarbeit und zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter. Des Weiteren erklärt und verpflichtet sich der AN den Umweltschutz hinsichtlich der Gesetze, Normen und nationalen wie internationalen Standards umzusetzen. Der AN erklärt und verpflichtet sich, weder Dritten Vorteile irgendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten, noch für sich oder für andere direkt oder indirekt Geschenke oder Bezahlungen entgegen zu nehmen oder sonstige Vorteile zu verschaffen, zu versprechen oder sich versprechen zu lassen, die als widerrechtliche Praxis oder als Bestechung erachtet werden oder erachtet werden könnten.
Vorgenannte Erklärung und Verpflichtung hat der AN auch seinen Subunternehmern und Lieferanten zu überbinden.
Im Falle eines Verstoßes, ist der AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus hat der AN den AG vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit seinem Auftrag mit dem AG über den AG oder den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, bzw. der von ihm erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse. Gleiches gilt für den AG oder Dritte betreffend personenbezogene Daten, die dem AN im Zusammenhang mit seinem Auftrag zur Kenntnis gelangen. Der AN hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und seine damit befassten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu veranlassen. Gleichzeitig erteilt der AN seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten aus diesem Geschäftsfall auch an andere mit dem AG konzernmäßig verbundene Gesellschaften übermittelt werden dürfen.
Erfüllungsort ist die vom AG angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wiener Neustadt; der AG ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der AN seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein bzw. werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.
Mit Ausnahme von Pauschalaufträgen ist für die Verrechnung das auf der geeichten Werkswaage des AG gewogene Gewicht maßgebend. Auf den für den AG bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Waggonklebezetteln, Bahnkisten, Post-paketkarten, Versandanzeigen, Liefer-scheinen, Packzetteln, Rechnungen, Änderungsanzeigen udgl. und in der gesamten Korrespondenz ist stets das Bestellnummer des AG anzuführen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieses angeführt wird; für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat der AN dem AG gegenüber einzustehen. Alle vertragsrelevanten Unterlagen sind in deutscher Sprache zu halten. Sonstige Vereinbarungen, Erklärungen und weitere Korrespondenz müssen ebenfalls in Deutsch abgefasst werden.