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Get the app1.1. Für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von losen und verpackten Baustoffen und sinngemäß auch für Leistungen der Verkäuferin gelten nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sofern sie Rechtsgeschäften mit Verbrauchern gemäß §1 Abs. 1 Ziffer 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 i.d.g.F. zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3. Mündliche Vereinbarungen sind für die Verkäuferin erst dann verpflichtend, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden.
Der Käufer ist verpflichtet, bei einer Übergabe an Dritte, alle Warnhinweise gemäß beigelegter Produktinformation (Lieferschein oder Verpackungsaufdruck) und den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien nach dem derzeitigen Stand der Technik (u.a. auch auf www.baumit.com) zu beachten. Der Käufer haftet für die vollständige Einhaltung dieser Warnhinweise sowohl bei eigener Verwendung der Ware, als auch bei Weiterveräußerung oder Weitergabe.
3.1. Für jeden einzelnen Auftrag/Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Lieferungen bzw. Abholungen erfolgen zu den mit dem Käufer vereinbarten Zeiten. Bei Lieferungen mittels LKW soll zwischen Abruf und Beladung mindestens ein Werktag, bei Bahnlieferungen drei Werktage liegen. Die Verkäuferin ist zur Erbringung von Teilleistungen bzw. Teillieferungen berechtigt.
3.2. Die Lieferfrist, die stets nur als annähernd zu betrachten ist, gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Arbeiter- oder Energiemangel, mangelnde Transportmöglichkeiten, Verkehrsund Betriebsstörungen und dgl., sowohl im Betrieb des Lieferwerkes als auch in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes im Lieferwerk abhängig ist. Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit nicht überschritten, doch entbinden derartige unvorhergesehene Hindernisse die Verkäuferin von der rechtzeitigen Erfüllung sowie von allen aus verzögerten oder nicht durchgeführten Lieferungen abzuleitenden Ansprüchen auf Schadenersatz, Gewinnentgang oder Verzugsstrafe.
3.3. Bei einer Verladung der Ware durch die Verkäuferin hat diese die gebotene Sorgfalt anzuwenden. Eine Beladung durch den Käufer erfolgt auf dessen eigene Gefahr und eigenes Risiko. Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen hat sich der Käufer Beanstandungen auf dem Lieferschein vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen. Der Käufer hat stets die nachteiligen Folgen unrichtiger Bestellangaben zu tragen.
3.4. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Sinne der ICC INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung bzw. der diesen nachfolgenden Regelung.
• Bei Bahnlieferung: „Frachtfrei Station des Empfängers” (verpackte Ware unausgeladen): Erfüllungsort und Gefahrenübergang ist der Ort der Übergabe des Waggons von der RCA an den Empfänger. Um Schadenersatzansprüche gegenüber der RCA geltend machen zu können, hat der Empfänger bei einer Reklamation vor der Entladung die bahninterne Tatbestandsaufnahme beim zuständigen Bahnhofspersonal zu veranlassen.
• Bei Abholung: „Frei Frachtführer“ oder „Ab Werk”: Erfüllungsort ist die Verladestelle der Verkäuferin. Die Beförderungsgefahr bei fuhrenweiser Abholung trägt der Käufer. Änderungen in der Zusammensetzung oder Qualität der Siloware, welche aufgrund einer Verunreinigung der abholenden Fahrzeuge entstehen, gehen nicht zu Lasten der Verkäuferin. Die im Werksgelände der Verkäuferin geltenden Sicherheitsregeln sind sowohl vom Käufer als auch von dessen Erfüllungsgehilfen zu befolgen.
• Bei fuhrenweiser Zustellung durch die Verkäuferin: Verpackte Ware: „Frachtfrei Lager des Abnehmers, unabgeladen/ abgeladen“. Siloware: „Frachtfrei Silo des Abnehmers, eingeblasen“. Bei fuhrenweiser Zustellung trägt die Verkäuferin die Gefahr der Beförderung. Erfüllungsort ist bei verpackter Ware das Lager des Abnehmers mit/ohne Abladen, bei Siloware der Silo des Abnehmers eingeblasen.
3.5. Die LKWs müssen auf guter Fahrbahn unbehindert und ohne Wartezeit an die Baustelle zu-, abfahren und entladen werden können. Die Abladung durch den Käufer oder durch von ihm beauftragte Personen darf dabei nicht länger als eine Stunde andauern, andernfalls haftet er für Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Ebenso trägt für bestellte, aber nicht übernommene Waren der Käufer sämtliche aufgelaufenen Kosten.
3.6. Fehlmengen bis zu 2% können vom Käufer nicht beanstandet werden, die Geltendmachung größerer Fehlmengen setzt die Vorlage einer Bescheinigung des Transporteurs voraus.
3.7. Für die Verrechnung ist das auf der geeichten Werkswaage festgestellte Gewicht maßgebend. Bei der Lieferung von verpackter Ware gilt die auf den Lieferpapieren angeführte Menge als Verrechnungspreis. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung für Gewichtsabgänge oder Versandschäden.
Gemäß § 377 und § 378 UGB sind Lieferungen bei Übernahme vom Käufer oder ihm zurechenbaren Personen zu überprüfen. Übernimmt der Käufer die Ware nicht persönlich oder durch eine ihm zurechenbare Person, gilt sie als mangelfrei zugestellt. Allfällige Mängel einer Lieferung sind vom Käufer unverzüglich am Zustell-/Abholort bzw. versteckte Mängel sofort nach deren Auftreten, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Die Ware ist bis zur endgültigen Klärung bei sonstigem Haftungsausschluss nicht zu verwenden und beim Käufer ordnungsgemäß zu lagern.
5.1. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann die Verkäuferin innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl einen Nachtrag des Fehlenden, eine Verbesserung der Sache oder deren Austausch vornehmen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des mangelhaften, von uns gelieferten Produktes beschränkt. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung sind, abgesehen von einem gesetzlich zwingenden Recht auf Wandlung, ausgeschlossen.
5.2. Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, können nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) geltend gemacht werden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die Behebung des erlittenen Schadens, nicht aber auch weitere Ansprüche wie z. B. wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, welche durch die Missachtung von einschlägigen Normen oder Verarbeitungsrichtlinien nach dem jeweiligen Stand der Technik entstehen.
6.1. Für Verarbeitungs- und Beratungshinweise o.ä. wird von der Verkäuferin nur dann eine Haftung übernommen, wenn diese Hinweise von ihr verbindlich, schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, ihr in allen Details bekanntes Bauvorhaben gegeben werden. In jedem Fall bleibt aber der Käufer dazu verpflichtet, die gegebenen Hinweise unter Berücksichtigung der Produktbeschreibungen, Eigenschaften der Ware und des konkreten Verwendungszwecks zu prüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls einen Fachmann zuzuziehen. 6.2. Etwaige im Internet, in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten und Abbildungen enthaltene Maße, Gewichtsund Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster- oder Probestücke Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind unverbindlich. Sie sind Eigentum der Verkäuferin und dürfen, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Der Käufer ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen die Verkäuferin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Verkäuferin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im Eigentum der Verkäuferin. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht der Verkäuferin geltend zu machen und diese unverzüglich zu verständigen.
9.2. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware zu veräußern, er tritt aber bereits im Augenblick der Veräußerung die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Rechten an die Verkäuferin ab, und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet, bearbeitet, oder an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert worden ist.
9.3. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu machen, der Verkäuferin die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein bzw. werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Diese Verkaufsund Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Kaufvertrages. Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam.
Die Verkäuferin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie alle organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen hat, um Cybercrime-Attacken weitestgehend auszuschließen bzw. zu vermeiden. Diese Maßnahmen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und werden laufend aktualisiert. Für den Fall, dass es doch zu Störungen oder Ausfall der IT-Systeme kommen sollte, schließt die Verkäuferin die Haftung für daraus resultierende negative Folgen, insbesondere Schäden, aus.